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Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Herr Gerhard Dröge jun., Hauptstr. 30, 26169 Friesoythe-Neuscharrel beantragt nach § 9 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 7.1 des Anhangs zu dieser Verordnung die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten von Mastschweinen auf dem Betriebsgrundstück in Friesoythe - Neuscharrel, Hauptstraße 30, Gemarkung Neuscharrel, Flur 5, Flurstück 58/2. Beantragt ist der Neubau eines Schweineendmaststalles mit Abluftreinigungsanlage (2.700 Plätze) sowie die Inbetriebnahme der Anlage. Nach Abschluß aller Maßnahmen werden insgesamt 2.700 Schweinemastplätze zur Verfügung stehen. Das beantragte Vorhaben soll unverzüglich nach Genehmigungserteilung errichtet und in Betrieb genommen werden. Das geplante Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag auf Erteilung des Vorbescheides und die hierzu eingereichten Unterlagen liegen in der Zeit vom 04.08.10 bis 03.09.10 beim Landkreis Cloppenburg, Bauamt, Zimmer Nr. 3021, Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg, während der Dienststunden von montags bis donnerstags von 08:30 bis 12:30 Uhr und von 14:00 bis 15:30 Uhr sowie freitags von 08:30 bis 13:00 Uhr zur Einsicht aus. Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 04.08.10 bis zum 17.09.10 (spätestes Eingangsdatum) schriftlich bei mir als Genehmigungsbehörde geltend gemacht werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 BImSchG). Die Einwendungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen des Einwenders dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich gemacht werden kann, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Die Einwendungen werden am 05.10.10, 10:30 Uhr, im Sitzungssaal des Verwaltungsgebäudes des Landkreises Cloppenburg erörtert. Die form- und fristgerechten Einwendungen werden auch dann erörtert, wenn der Antragsteller oder die Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; das gleiche gilt im Falle der Genehmigung des Vorhabens auch für die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben. Cloppenburg, 23.07.10 Landkreis Cloppenburg Der Landrat Im Auftrage Wiese
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