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Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest, aviäre Influenza und ND

  1. Hiermit ordne ich an, dass mir alle Geflügelhalter im Landkreis Cloppenburg, in deren Herkunftsbetrieb das zur Schlachtung bestimmte Geflügel der Schlachttieruntersuchung unterzogen wird, die zur amtlichen Schlachttieruntersuchung benötigten und unter Nr. 2 näher beschriebenen Aufzeichnungen und Unterlagen in jedem Fall vor Beginn der amtlichen Schlachttieruntersuchung am Standort der Geflügelhaltung an einer gut sichtbaren Stelle zur Einsichtnahme vorzulegen haben.

  2. Zu den für die amtliche Schlachttieruntersuchung benötigten Aufzeichnungen und Unterlagen gehören

    • a) das Bestandsregister mit den vollständigen Eintragungen nach § 2 Abs. Geflügelpestverordnung,
    • b) alle Belege über den Einsatz von Arzneimitteln im Geflügelbestand, einschließlich der tierärztlichen Arzneimittelabgabebelege nach § 1 Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung und die vollständigen Dokumentationen über jede durchgeführte Arzneimittelanwendung nach § 2 der Tierhalter-Arzneimittel Nachweisverordnung,
    • c) alle Belege (Futtermittellieferscheine) bei der Verabreichung von Futterzusatzstoffen (Kokzidiostatika und Histomonostatika),
    • d) alle Belege bezüglich der durchgeführten Impfungen gegen die Newcastle Krankheit (ND), einschließlich der tierärztlichen Impfbescheinigungen und im Falle der ND-Impfung durch den Geflügelhalter die tierärztlichen Abgabebelege, Anwendungspläne und die Aufzeichnungen (Impfkontrollbücher) im Hinblick auf das angewendete Mittel (Impfstoff) nach § 44 Tierimpfstoff Verordnung,
    • e) die Aufzeichnungen über die Durchführung einer ordnungsgemäßen Schadnagerbekämpfung nach § 6 Nr. 7 Geflügelpestverordnung und
    • f) die Unterlagen über die relevanten Informationen in Bezug auf die Lebensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (Standarderklärung).

Diese unter Ziff. 2 Buchstabe a) bis f) näher aufgeführten Aufzeichnungen und Unterlagen sind mir vom Geflügelhalter oder von der von diesem beauftragten Person in einem Ordner jeweils durch Register getrennt in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form und zeitlich geordnet vorzulegen.

Wichtiger Hinweis:
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass ich die Ausstellung der für eine Schlachtung erforderlichen Gesundheitsbescheinigung bzw. die Schlachterlaubnis für das Geflügel verweigern kann, wenn mir die o. g. Aufzeichnungen und Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden.
Zudem weise ich darauf hin, dass ordnungswidrig i. S. des § 76 Abs. 2 Nr. 5 Tierseuchengesetz, § 97 Abs. 2 Nr. 31 Arzneimittelgesetz und § 60 Abs. 2 Nr. 20 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig o. g. Unterlagen nicht vorlegt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg, erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Sie finden diese Allgemeinverfügung auch als PDF-Dokument unter

Kreisverwaltung - Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelüberwachung - Downloadangebote - Geflügelpest:

Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest, aviäre Influenza und ND.

Landkreis Cloppenburg
Der Landrat
39 - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Cloppenburg, 05. Mai. 2010

Hans Eveslage









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