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Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes (Regelplan) von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
Anträge auf Absperrung einer Straße sind mindestens 2 Wochen vor Arbeitsbeginn bei der zuständigen Stelle einzurechen.
Anträge auf Anordnung nach § 45 StVO Abs. 6 zur Kennzeichnung und Absperrung einer Arbeitsstelle (Baustellenantrag) kann im Download-Bereich heruntergeladen werden.
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Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
Anträge sind mindestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO (Veranstaltungen) kann im Downloadbereich heruntergeladen werden.
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