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Themen:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes stehen Ihnen
gerne für Informationen zum Kindschafts- und Unterhaltsrecht
sowie für persönliche Gespräche zur Verfügung.
Außerdem können Sie beim Jugendamt ausführliche
Broschüren über das Kindschaftsrecht erhalten.
Für Kinder nicht miteinander verheirateter Mütter und
Väter gelten grundsätzlich dieselben Rechte wie für
Kinder verheirateter Eltern. Es gibt jedoch einige Besonderheiten.
Abstammung und Vaterschaftsanerkennung |
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Vater eines Kindes nicht verheirateter Eltern ist der Mann, der
die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich
festgestellt ist. Die Anerkennung einer Vaterschaft kann nur durch
eine Beurkundung erfolgen; so schreibt es das Gesetz vor. Die Beurkundung
kann beim Standesamt, Amtsgericht oder Jugendamt (kostenfrei) oder
beim Notar (kostenpflichtig) erfolgen. Eine Anerkennung der Vaterschaft
ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Bei Fragen zum Namensrecht wenden Sie sich bitte an das Jugendamt
oder Ihr Standesamt.
Elterliche Sorge |
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Die elterliche Sorge für das Kind steht der nicht verheirateten,
volljährigen Mutter grundsätzlich allein zu.
Wenn Mutter und Vater das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam
ausüben wollen, kann beim Jugendamt vor oder nach der Geburt
des Kindes eine entsprechende Sorgeerklärung beurkundet werden.
Gibt es zu einem späteren Zeitpunkt Streit um das Sorgerecht,
entscheidet auf Antrag eines der beiden Elternteile das Familiengericht.
Unterhalts- und sonstige Ansprüche des Kindes |
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Sobald die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt oder festgestellt
ist, hat das Kind Ansprüche gegen seinen Vater. Dazu zählen
Unterhaltsansprüche, Erbansprüche sowie Ansprüche
aus Waisenrente und Krankenversicherung. Die Höhe der Unterhaltsansprüche
richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Unterhaltspflichtigen.
Der Anspruch auf Unterhalt ist rechtlich nur dann abgesichert, wenn
er urkundlich anerkannt oder durch Gerichtsbeschluss festgestellt
worden ist.
Beratung und Unterstützung für junge Volljährige |
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Auch für junge Volljährige bietet das Jugendamt kostenlos
seine Beratung und Unterstützung - insbesondere bei Unterhaltsangelegenheiten
- an.
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