Zur Startseite des Landkreises Cloppenburg
Alle Formulare /
Downloadangebote
Alle Öffnungszeiten
Aufgaben von A bis Z
Leitbild
Verwaltungs-
gliederung
Abfallberatung
Arbeitslosengeld II
Bauen und Planen
Fahrerlaubnisse
Feuerwehr und
Rettungsdienst
Finanzen
Frauen
Gesundheit
Gewerbe
Jagd- u. Waffenwesen
Jugend und Soziales
Kfz-Zulassung
Meldewesen
Naturschutz und
Landschaftspflege
Schulen und Kultur
Verkehr
Veterinärangelegen-
heiten und Lebens-
mittelüberwachung
Wasser, Abwasser
Wirtschafts-
informationen

© Impressum

KreistagKreisverwaltungStädte und GemeindenDer Landkreis ÜberblickServiceAktuelles
Kreisverwaltung Jugend und Soziales
Zuständig: Jugendamt
Ansprechpartnerin: Petra Hülskamp E-mail: p.huelskamp@lkclp.de
Telefon : 04471/15-427 Telefax : 04471/85697
Ansprechpartnerin: Annette Ostermann E-mail: a.ostermann@lkclp.de
Telefon : 04471/15-427 Telefax : 04471/85697
Ansprechpartnerin: Lena Sassen E-mail: sassen@lkclp.de
Telefon : 04471/15-211 Telefax : 04471/15337
Ansprechpartner: Christian Weyland E-mail: weyland@lkclp.de
Telefon : 04471/15-212 Telefax : 04471/85697

Themen:

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes stehen Ihnen gerne für Informationen zum Kindschafts- und Unterhaltsrecht sowie für persönliche Gespräche zur Verfügung. Außerdem können Sie beim Jugendamt ausführliche Broschüren über das Kindschaftsrecht erhalten.

Für Kinder nicht miteinander verheirateter Mütter und Väter gelten grundsätzlich dieselben Rechte wie für Kinder verheirateter Eltern. Es gibt jedoch einige Besonderheiten.


Abstammung und Vaterschaftsanerkennung 


  oben

Vater eines Kindes nicht verheirateter Eltern ist der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Anerkennung einer Vaterschaft kann nur durch eine Beurkundung erfolgen; so schreibt es das Gesetz vor. Die Beurkundung kann beim Standesamt, Amtsgericht oder Jugendamt (kostenfrei) oder beim Notar (kostenpflichtig) erfolgen. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist auch schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Bei Fragen zum Namensrecht wenden Sie sich bitte an das Jugendamt oder Ihr Standesamt.


Elterliche Sorge 


  oben

Die elterliche Sorge für das Kind steht der nicht verheirateten, volljährigen Mutter grundsätzlich allein zu.
Wenn Mutter und Vater das Sorgerecht für ihr Kind gemeinsam ausüben wollen, kann beim Jugendamt vor oder nach der Geburt des Kindes eine entsprechende Sorgeerklärung beurkundet werden. Gibt es zu einem späteren Zeitpunkt Streit um das Sorgerecht, entscheidet auf Antrag eines der beiden Elternteile das Familiengericht.


Unterhalts- und sonstige Ansprüche des Kindes 


  oben

Sobald die Vaterschaft rechtswirksam anerkannt oder festgestellt ist, hat das Kind Ansprüche gegen seinen Vater. Dazu zählen Unterhaltsansprüche, Erbansprüche sowie Ansprüche aus Waisenrente und Krankenversicherung. Die Höhe der Unterhaltsansprüche richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen.
Der Anspruch auf Unterhalt ist rechtlich nur dann abgesichert, wenn er urkundlich anerkannt oder durch Gerichtsbeschluss festgestellt worden ist.

Beratung und Unterstützung für junge Volljährige 


  oben

Auch für junge Volljährige bietet das Jugendamt kostenlos seine Beratung und Unterstützung - insbesondere bei Unterhaltsangelegenheiten - an.



 Hilfe  
  oben