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Themen:
Wenn ich einem Bevollmächtigten meine Zukunft anvertraue |
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Wer denkt schon, wenn es ihm gut geht daran, dass sich alles von heute auf morgen ändern könnte? Ein Unfall oder eine schwere Krankheit können jeden von uns in eine Situation bringen, in der einem selbstverantwortliches Handeln verwehrt ist und sinnvolle Entscheidungen nicht mehr getroffen werden können. Und nicht jedem ist es vergönnt, auch in der späten Lebensphase noch alles selbständig regeln zu können.
Den Meisten von uns ist nicht bewusst, dass in solchen Fällen plötzlich ein Zustand eintritt, durch den zunächst niemand - auch nicht die nächsten Angehörigen, wie z. B. Ehegatte, Kinder, Eltern - berechtigt ist, wichtige und notwendige Entscheidungen in persönlichen und finanziellen Angelegenheiten vorzunehmen. Nur mit der Bestellung eines gesetzlichen Betreuers durch das zuständige Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) könnte Abhilfe geschaffen werden.
Wer jedoch für sich die Notwendigkeit zur gerichtlichen Bestellung eines gesetzlichen Betreuers verhindern möchte, kann zuvor Vorsorge schaffen. Dies geschieht vornehmlich dadurch, dass ich einen Menschen meines Vertrauens durch eine Vorsorgevollmacht ermächtige, für mich rechtlich tätig zu werden. Der Bevollmächtigte ist dann in der Lage, z. B. in meinem Namen Verträge abzuschließen, Zustimmungen zu ärztlichen Maßnahmen (notwendige Operationen oder sonstige medizinische Eingriffe) vorzunehmen, oder Regelungen bezüglich meiner Wohnung oder eines möglichen Wechsels in ein Pflegeheim zu treffen. Die Wirksamkeit der Vollmacht, bzw. dessen Umfang kann individuell geregelt werden.
Grundsätzlich besteht hinsichtlich der Vollmacht Formfreiheit, sie sollte jedoch schon aus Gründen der Akzeptanz (Identität und Authentizität) schriftlich abgefasst werden. Hinzu kommen Fälle, in denen die Schriftform ausdrücklich im Gesetz verlangt wird (Zustimmung zu ärztlichen Heilbehandlungen oder Unterbringungen). Dieses gilt auch für formgebundene Rechtsgeschäfte, wie Grundstücks- oder Erbschaftsangelegenheiten sowie Anmeldungen nach dem Meldegesetz. In diesen Fällen ist entweder eine öffentliche Beglaubigung oder eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht notwendig. Öffentliche Beglaubigungen und Beurkundungen sind beim Notar möglich. Seit dem 1. Juli 2005 haben auch die Betreuungsbehörden das Recht und die Aufgabe, Vorsorgevollmachten öffentlich zu beglaubigen. Die Gebühr hierfür beträgt pauschal 10,00 Euro.
Die Frage der Akzeptanz von Vorsorgevollmachten betrifft insbesondere auch die Vertretung gegenüber Banken und Sparkassen. Bisher fordern viele Banken und Sparkassen, dass eine Vollmacht durch bankeigene Vordrucke und Unterschriftsnachweise dokumentiert wird. Dieses sollte man im Vorfeld einer Vollmachtserteilung klären.
Betreuungsvereine sowie die Betreuungsstelle des Landkreises Cloppenburg (Betreuungsbehörde) haben die Aufgabe, Bürger bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten zu beraten. Für den Landkreis Cloppenburg ist der Betreuungsverein Cloppenburg e. V. in Cloppenburg, Molberger Straße 21 (04471/91300) tätig.
Die Betreuungsbehörde des Landkreises Cloppenburg hat zusammen mit dem Amtsgericht Cloppenburg und dem Betreuungsverein Cloppenburg e. V. einen Entwurf einer Vorsorgevollmacht erstellt. Dieser Vordruck kann im Downloadbereich abgerufen werden.
Hubert Jost-Enneking
Betreuungsstelle des Landkreises Cloppenburg
Tel.: 04471/15-335
Wer wird betreut? |
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Wenn ein Volljähriger seine persönlichen Angelegenheiten
wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selber erledigen kann,
bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen
einen Betreuer. Dabei legt das Gericht die Bereiche fest, für
die eine Betreuung erfolgen soll (zum Beispiel bei Vermögens-
oder Gesundheitsangelegenheiten).
Die betreute Person wird dadurch nicht "entmündigt",
sondern bleibt grundsätzlich geschäftsfähig.
Was macht der Betreuer? |
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Aufgabe des Betreuers ist es, dem Betreuten bei der Erledigung
seiner Angelegenheiten zu helfen. Das Wohl des Betreuten spielt
dabei die entscheidende Rolle. Deshalb ist vom Betreuer - soweit
wie möglich - der Wille des Betreuten bei den zu treffenden
Entscheidungen zu berücksichtigen.
Wer übernimmt die Betreuung? |
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Zum Betreuer soll möglichst eine Person bestimmt werden,
die das Vertrauen des Betreuten genießt. Zunächst wird
deshalb versucht, im Familien- oder Bekanntenkreis einen geeigneten
Betreuer zu finden.
Kann in der persönlichen Umgebung der zu betreuenden Person
niemand gefunden werden, der geeignet ist und zustimmt, die Betreuung
zu übernehmen, so wird in der Regel ein anderer ehrenamtlicher
Betreuer gesucht.
Ist die Betreuung sehr schwierig, bestimmt das zuständige Vormundschaftsgericht
einen professionellen Betreuer für die betreffende Person.
Im Landkreis Cloppenburg übernehmen geschulte Mitarbeiter des
Betreuungsvereins oder freiberufliche Berufsbetreuer diese Aufgabe.
In einigen Fällen ist auch der Landkreis Cloppenburg als Betreuungsbehörde
mit seinen Mitarbeitern betreuende Stelle für hilfebedürftige
Personen.
Welche
Aufgaben übernehmen die Betreuungsbehörde
und der Betreuungsverein? |
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Der Landkreis Cloppenburg als Betreuungsbehörde
und der Betreuungsverein regen beim Amtsgericht Betreuungen an,
wenn ihnen bekannt wird, das Mitbürger entsprechende Hilfe
benötigen. Außerdem machen sie Vorschläge für
geeignete Betreuer.
Behörde und Verein sind den ehrenamtlichen Betreuern bei schwierigen
Aufgaben im Rahmen der Betreuung behilflich. Sie stehen ihnen -
sowie den Angehörigen und den Betroffenen - mit klärenden
Informationsgesprächen und -materialien zur Verfügung.
Die Betreuungsbehörde und der Betreuungsverein beraten die
Bevölkerung über die Möglichkeiten, im Wege einer
Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung bereits im
Vorfeld einer eventuellen späteren Hilfebedürftigkeit
ihrer Angelegenheiten zu regeln. [siehe auch Linkliste]
Kontaktadressen für Betreuungen im Landkreis Cloppenburg |
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Landkreis Cloppenburg
Betreuungsbehörde
Eschstraße 29, 49661 Cloppenburg
Ansprechpartner [siehe oben]
Betreuungsverein Cloppenburg e.V.
Molberger Straße 21, 49661 Cloppenburg
Telefon 04471/9130-0
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