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Kreisverwaltung Jugend und Soziales
Zuständig: Jugendamt
Ansprechpartnerin: Petra Hülskamp E-mail: p.huelskamp@lkclp.de
Telefon : 04471/15-427 Telefax : 04471/85697
Ansprechpartnerin: Annette Ostermann E-mail: a.ostermann@lkclp.de
Telefon : 04471/15-427 Telefax : 04471/85697
Ansprechpartnerin: Lena Sassen E-mail: sassen@lkclp.de
Telefon : 04471/15-211 Telefax : 04471/15337
Ansprechpartner: Christian Weyland E-mail: weyland@lkclp.de
Telefon : 04471/15-212 Telefax : 04471/85697

Themen:

Die Bearbeitung der Aufgaben von Beistandschaften, Pflegschaften und Vormundschaften ist nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens der Kinder gegliedert.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes stehen Ihnen gern für persönliche Gespräche zur Verfügung. Außerdem können Sie beim Jugendamt ausführliche Broschüren zur Beistandschaft und zum Kindschaftsrecht erhalten.


Beistandschaften 


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Ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder ein sorgeberechtigter Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann beim Jugendamt jederzeit, auch schon vor der Geburt des Kindes, die Unterstützung - oder juristisch gesagt - "die Einrichtung einer Beistandschaft" beantragen. Die Beistandschaft beginnt, wenn ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt gestellt wird. Auf Wunsch kann ein entsprechendes Antragsformular beim Jugendamt angefordert werden. Die Beistandschaft endet, wenn der antragstellende Elternteil dieses wünscht und schriftlich erklärt, spätestens aber bei Volljährigkeit des Kindes. Im Rahmen der Beistandschaft unterstützt das Jugendamt den antragstellenden Elternteil bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Durch die Beistandschaft wird das Sorgerecht nicht eingeschränkt.


Pflegschaften 


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Wenn Eltern die elterliche Sorge nicht in allen Lebensbereichen zum Wohle des Kindes ausüben können, dann kann das Jugendamt durch einen gerichtlichen Beschluss für einzelne Aufgaben zum Pfleger eines Kindes bestellt werden. Die Pflegschaft für das Kind kann sich zum Beispiel erstrecken auf Aufenthaltsbestimmung, Sorgerecht, Vermögensangelegenheiten oder die gerichtliche Vertretung. Für die vom Gericht festgelegten Bereiche ist das Jugendamt der gesetzliche Vertreter des Kindes.


(Amts-) Vormundschaften 


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Für Kinder minderjähriger Mütter wird das Jugendamt "automatisch" per Gesetz Amtsvormund. Diese Vormundschaft ist beendet, sobald die Mutter volljährig ist.
Außerdem kann das Jugendamt für Vollwaisen und für Kinder, deren Eltern das Sorgerecht entzogen wurde, zum Vormund bestellt werden.
Als Vormund und als Amtsvormund übt das Jugendamt die gesetzliche Vertretung der Kinder aus.



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