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Themen:
Die Bearbeitung der Aufgaben von Beistandschaften, Pflegschaften
und Vormundschaften ist nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens
der Kinder gegliedert.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes stehen Ihnen
gern für persönliche Gespräche zur Verfügung.
Außerdem können Sie beim Jugendamt ausführliche
Broschüren zur Beistandschaft und zum Kindschaftsrecht erhalten.
Beistandschaften |
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oben |
Ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder ein sorgeberechtigter Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann beim Jugendamt jederzeit, auch schon vor der Geburt des Kindes, die Unterstützung - oder juristisch gesagt - "die Einrichtung einer Beistandschaft" beantragen. Die Beistandschaft beginnt, wenn ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt gestellt wird. Auf Wunsch kann ein entsprechendes Antragsformular beim Jugendamt angefordert werden. Die Beistandschaft endet, wenn der antragstellende Elternteil dieses wünscht und schriftlich erklärt, spätestens aber bei Volljährigkeit des Kindes. Im Rahmen der Beistandschaft unterstützt das Jugendamt den antragstellenden Elternteil bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Durch die Beistandschaft wird das Sorgerecht nicht eingeschränkt.
Wenn Eltern die elterliche Sorge nicht in allen Lebensbereichen
zum Wohle des Kindes ausüben können, dann kann das Jugendamt
durch einen gerichtlichen Beschluss für einzelne Aufgaben zum
Pfleger eines Kindes bestellt werden. Die Pflegschaft für das
Kind kann sich zum Beispiel erstrecken auf Aufenthaltsbestimmung,
Sorgerecht, Vermögensangelegenheiten oder die gerichtliche
Vertretung. Für die vom Gericht festgelegten Bereiche ist das
Jugendamt der gesetzliche Vertreter des Kindes.
(Amts-) Vormundschaften |
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Für Kinder minderjähriger Mütter wird das Jugendamt
"automatisch" per Gesetz Amtsvormund. Diese Vormundschaft
ist beendet, sobald die Mutter volljährig ist.
Außerdem kann das Jugendamt für Vollwaisen und für
Kinder, deren Eltern das Sorgerecht entzogen wurde, zum Vormund
bestellt werden.
Als Vormund und als Amtsvormund übt das Jugendamt die gesetzliche
Vertretung der Kinder aus.
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