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Verordnung über die Bekämpfung und Vermeidung der Schweinepest für den Landkreis Cloppenburg
Bei Schwarzwildbeständen ist zunehmend ein Befall mit der Schweinepest festzustellen. Die Ausbreitung der Seuche ist mit der erheblichen Zunahme der Schwarzwildbestände und einer Ausbreitungstendenz von Ost nach West in noch größerem Maße in ganz Niedersachsen zu erwarten. Im ganzen Land muss durch starke Herabsetzung des Bestandes die Wildseuche bekämpft, insbesondere der weiteren Ausbreitung der Seuche vorgebeugt werden. Zusätzlich ist als besonders bedrohlich die bestehende Ansteckungsgefahr für die Hausschweine zu bewerten. Wiederholt ist anhand der Virustypisierung Uelzen II.3 nachgewiesen worden, dass Hausschweinebestände durch erkrankte Wildschweine infiziert wurden. Die ohnehin kurzfristig verstärkt erforderliche Bejagung des Schwarzwildes muss mit zusätzlicher Effektivität versehen werden. Das ergeben auch Erfordernisse der Wildhege. Daher wird aufgrund des § 26 Abs. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100) für den Landkreis Cloppenburg folgendes verordnet:
§ 1
Die sich aus der Verordnung über die Jagdzeiten (Bund) vom 02. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), sowie der Niedersächsischen Verordnung über Jagdzeiten (NJagdzeitVO) vom 06. August 2001 (Nds. GVBl. S. 593) ergebenden Schonzeiten für Schwarzwild mit Ausnahme führender Bachen werden aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und der Wildhege vorübergehend aufgehoben.
§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 3
Die Verordnung wird aufgehoben, wenn ein Jahr lang in Niedersachsen kein Fall einer Schweinepest in Schwarzwildbeständen mehr festgestellt worden ist.
Hans Eveslage
Landrat
Verkündet am 16.01.2003
In Kraft getreten 17.01.2003
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