|
Verordnung zur Änderung von Schonzeiten im Landkreis Cloppenburg
Aufgrund des § 26 Abs. 3 des Niedersächsisches Jagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.03.2001 (Nds. GVBl. Seite 100), geändert durch Gesetz vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. Seite 616) hat der Kreistag des Landkreises Cloppenburg in seiner Sitzung am 12. Juli 2005 folgende Verordnung beschlossen:
§ 1
Die Schonzeit für junge Ringeltauben (mit noch nicht geschlossenem weißen Halsring) wird für den Zeitraum vom 16.07. bis 30.10. und für Ringeltauben für den Zeitraum vom 21.02. bis 31.03. eines jeden Jahres jederzeit widerruflich aufgehoben.
§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung gem. Hauptsatzung in Kraft.
Hans Eveslage
Landrat
Veröffentlicht: 16.07.2005
In Kraft getreten: 17.07.2005
|